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Aufgabenübertragung vs. Pflichtendelegation

Müssen Pflichten übertragen werden?

Jein!

Tatsächlich liegen die meisten Pflichten im Arbeitsschutz bereits automatisch bei allen Führungskräften an der Universität. Dazu gehören elementare Pflichten wie

  • Zuständigkeit für den eigenen Arbeits- und Forschungsbereich und die dazugehörigen Räume
  • Generelle Fürsorgepflicht
  • Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
  • Pflicht zur Unterweisung der Beschäftigten und Studierenden im eigenen Zuständigkeitsbereich
  • etc.

Details dazu sind in der folgenden Verwaltungsanweisung genau geregelt.

Amtliche Mitteilung Nr. 5/2024 vom 26.02.2024

Verwaltungsanweisung des Kanzlers über den Vollzug von Rechtsvorschriften des Arbeitsschutzes und des Umweltschutzes in der Technischen Universität Dortmund

Diese Pflichten gehen praktisch mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages automatisch auf die verpflichteten Personen (Führungskräfte, Hochschullehrer*innen, geschäftsführende Leitungen, Arbeitsgruppenleiter*innen, etc - also alle Personen mit Führungsverantwortung) über. Insofern müssen diese Pflichten nicht nochmals erneut in Form einer Zusatzvereinbarung schriftlich niedergelegt werden. Außerdem können sie auch nachträglich nicht abgelehnt werden.

Welche Pflichten müssen delegiert werden?

Vereinfacht gesagt: Alle, die nicht ohnehin bereits gemäß Verwaltungsvorschrift einzuhalten sind. Die Frage ist: Kommt dieser Fall tatsächlich vor?

Ein paar Szenarien

Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

Bei Dienstantritt bzw. mit Vertragsunterzeichnung gilt die Verwaltungsanweisung des Kanzlers (AM Nr. 5/2024) automatisch mit. Da sich im Laufe des Dienstverhältnisses an den Bedingungen für Hochschullehrer*innem praktisch nichts ändert (sie haben von Anfang an Führungsverantwortung für ihre Arbeitsgruppe und Fürsorgepflicht sowie die Verantwortung für ihren Zuständigkeitsbereich - auch wenn sich die Anzahl der Mitarbeiter*innen oder Räumlichkeiten ändern), ändert sich auch nichts an der Gültigkeit der Verwaltungsvorschrift oder an ihren Arbeitsschutzpflichten. Eine weitere Pflichtübertragung ist somit nicht erforderlich.

Wissenschaftsunterstützendes Personal mit spezieller Befähigung / Fachkunde

In Einzelfällen kann es vorkommen, dass Führungskräfte zwar die generelle Verantwortung in ihrem Zuständigkeitsbereich haben und auch behalten, aber in speziellen Fällen nicht die nötige Fachkunde mitbringen, die sie benötigen, um ihre Pflichten im Arbeitsschutz wahrnehmen zu können. Möglicherweise hat ein*e Mitarbeiter*in jedoch die Fachkunde, weil er / sie entsprechende Kurse besucht hat. In diesem Fall kann durchaus die Arbeitgeberpflicht gem. §13 (2) ArbSchG auf Mitarbeiter*innen (ohne Führungsverantwortung) übertragen werden.

Fallbeispiel: Instrumentelle Analytik

Üblicherweise kann man davon ausgehen, dass Hochschullehrer*innen Spezialisten in Ihrem Forschungsbereich sind und daher auch die entsprechende Fachkunde mitbringen, den Arbeitsschutz umzusetzen.

Häufig wird allerdings aufwändige Analytik betrieben, die sich ständig weiterentwickelt. Sie wird erneuert, vergrößert, verbessert, und ist letztlich so komplex, dass detailreiches Spezialwissen erforderlich ist, um sie betreiben zu können. Meist arbeiten sich akademische Mitarbeiter*innen (bzw. einige Benutzer*innen) in die Thematik ein. Die Hochschullehrer*innen haben nicht die Zeit, sich mit allen Einzelheiten aller analytischer Geräte zu beschäftigen und somit fehlt ihnen möglicherweise die Fachkenntnis, beispielsweise die Mitarbeiter*innen in der Analytik bzw. damit verbundene Gefährdungen zu unterweisen. Die Mitarbeiter*innen sind dann im Gegensatz zum eigenen Chef (zur Chefin) die Spezialisten für diese Analytik und somit auch fachkundige Personen. Diese könnten dann auch für die Umsetzung des Arbeitsschutzes Verantwortung - aber auch die Weisungsbefugnis – übernehmen.

Ob nun für diesen Fall eine Pflichtendelegation notwendig ist oder auch eine Aufgabenübertragung genügt, ist nicht 100% juristisch vorgegeben. Fest steht: Keine Pflichtendelegation ohne gleichzeitige Übertragung der Weisungsbefugnis. Wer die Verantwortung hat, haftet im Zweifel allerdings auch (mit).

Pflichtenübertragung vs. Aufgabendelegation

Der feine Unterschied

Natürlich kann ein*e Vorgesetzte*r Aufgaben (auch im Arbeitsschutz) an Mitarbeiter*innen delegieren. Dies trifft beispielsweise auf Laserschutzbeauftragte zu. Nur: Dies ist

  • erstens - eine Aufgabendelegation und keine Pflichtenübertragung und
  • zweitens - die Arbeitsschutzpflichten, also Umsetzung, Kontrolle der Wirksamkeit, etc. bleiben bei dem / der Vorgesetzten.

Chefs bekommen lediglich Unterstützung durch ihre Mitarbeiter*innen bei der Durchführung des Arbeitsschutzes.

Eine formelle Pflichtenübertragung (mit Betonung auf Übertragung) kann in der Regel nur von einer Führungskraft auf eine in der Hierarchie niedriger angesiedelte Führungskraft stattfinden. Also z.B. vom Kanzler auf Dezernatsleitungen und von denen auf Abteilungsleiter*innen. Dabei wird allerdings tatsächlich ein Teil der Pflichten übertragen. Die übergeordnete Führungskraft entlastet sich somit teilweise. Wichtig ist jedoch, dass die Pflicht zur Kontrolle der Wirksamkeit, ob die Mitarbeiter*innen ihre übertragenen Arbeitsschutzpflichten korrekt ausüben, bei der übergeordneten Führungskraft bleibt.

Beispiele zu Pflichten-Delegationen

  • Projektleitungen der gentechnischen Anlagen
  • Beauftragte für biologische Sicherheit
  • Betreiber von Anlagen, in den Ex-Atmosphäre entstehen kann
  • Betreiber von Anlagen, die der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unterliegen
  • Betreiber von Anlagen, die der SF 6- Verordnung unterliegen
  • etc.