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Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen nach BioStoffV

Probenständer auf Labortisch © Ref. 7​/​TU Dortmund

Die BioStoffV sieht für bestimmte Arbeiten eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht vor. Die Anzeigepflicht für den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen beginnt schon mit dem gezielten Umgang für Risikogruppe 2 und richtet sich an die jeweilige Lehrstuhl-/ Einrichtungsleitung.

Das Referat Arbeit-, Umwelt- und Gesundheitsschutz unterstützt Lehrstühle und Einrichtungen bei der Einrichtung geeigneter Arbeitsplätze und der Erstellung der erforderlichen Antragsunterlagen und in der Abstimmung mit der Bezirksregierung Arnsberg als zuständiger Aufsichtsbehörde.

Ansprechpartner: Andreas Schlemmer