Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen nach BioStoffV
![Biologische Stoffe Probenständer auf Labortisch](/storages/arbeitssicherheit/_processed_/3/c/csm_biologische_Stoffe_062b99ccc3.jpg)
Die BioStoffV sieht für bestimmte Arbeiten eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht vor. Die Anzeigepflicht für den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen beginnt schon mit dem gezielten Umgang für Risikogruppe 2 und richtet sich an die jeweilige Lehrstuhl-/ Einrichtungsleitung.
Das Referat Arbeit-, Umwelt- und Gesundheitsschutz unterstützt Lehrstühle und Einrichtungen bei der Einrichtung geeigneter Arbeitsplätze und der Erstellung der erforderlichen Antragsunterlagen und in der Abstimmung mit der Bezirksregierung Arnsberg als zuständiger Aufsichtsbehörde.
Ansprechpartner: Andreas Schlemmer