Zum Inhalt

Mutterschutz unter dem Aspekt der Arbeitssicherheit

Alle Arbeitsplätze sind prinzipiell so zu gestalten, dass von diesen keine Gefährdungen für die Gesundheit ausgehen. Insbesondere in technischen und wissenschaftlichen Arbeitsbereichen haben die leitenden Verantwortlichen gegenüber den Beschäftigten und Studierenden alle erforderlichen Maßnahmen bereits ab der Planung der Projekte, Praktika und Tätigkeiten zu treffen und in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind auch erforderliche Maßnahmen für den Fall einer eingetretenen Schwangerschaft zu bedenken und zu dokumentieren.

zwei Personen tragen ein Paar Babyschuhe zwischen sich © Copyright Pixabay
Mutterschutz

Für werdende Mütter existieren bestimmte, ggf. ergänzende Schutzmaßnahmen bei beruflichen Tätigkeiten. Deshalb sollen insbesondere, werdende Mütter, die in einem sie und das ungeborene Kind möglicherweise gefährdenden Bereich arbeiten, ihre Schwangerschaft möglichst frühzeitig melden. Beschäftigte melden ihre Schwangerschaft bitte im Personaldezernat. Studierende werden gebeten die zuständigen Ansprechpartner, z. B. Praktikums-/ Laborleitung über eine Schwangerschaft zu informieren. Eine Mitteilung im Familienbüro wird ebenfalls empfohlen um alle Schutzrechte nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nehmen zu können.

Laut Mutterschutzgesetz dürfen alle beruflichen Tätigkeiten, die eine mögliche Gefährdung der Mutter oder des Kindes darstellen, von der Schwangeren nicht mehr durchgeführt werden.


Dazu gehören insbesondere:

  • Tätigkeiten mit Infektionsgefahr
  • Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen
  • Schweres Heben und Tragen
  • Umgang mit ionisierenden Strahlen
  • Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr

Es ist bei der Beurteilung eine Rangfolge der ggf. erforderlichen Schutzmaßnahmen abzuarbeiten.

  1. Eine Änderung der Arbeitsbedingungen ist anzustreben.
  2. Eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz
  3. Eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und ein Arbeitsplatzwechsel ist nicht möglich. Es folgt dann eine Freistellung der werdenden Mutter nach Mutterschutzgesetz

Die Ärztinnen und Ärzte des betriebsärztlichen Dienstes beraten Vorgesetzte, schwangere Mitarbeiterinnen und schwangere Studentinnen zu diesen Fragen (telefonisch, im persönlichen Gespräch oder im Rahmen einer Begehung vor Ort). Durch das Dezernat 3 für Personal wird, im Fall von schwangeren Mitarbeiterinnen, die/ der Fachverantwortliche zur Erstellung einer ergänzenden Gefährdungsbeurteilung aufgefordert. Die notwendigen Anzeigen bei den Aufsichtsbehörden werden durch das Personaldezernat erstattet.

Informationen für Studierende

Auf der Homepage der TU Dortmund ist eine Informationsseite für Studierende zu dem Thema Mutterschutz eingerichtet worden.

Bitte melden Sie Ihre Schwangerschaft im Familienbüro, damit alle Schutzrechte nach Mutterschutzgesetz in Anspruch genommen werden können.